AG-MNuP

Arbeitsgemeinschaft Münchner Nervenärzte und Psychiater e.V.

Vereinssatzung


§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen
„Arbeitsgemeinschaft Münchner Nervenärzte und Psychiater e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Vertretung und Interessenwahrung der Fachärzte für Nerven- heilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie in der Region München. Schwerpunkt soll dabei die Interessenvertretung auf regionaler Ebene gegenüber Standesorganisationen, Berufsverbänden, staatlichen Organen, kassen- ärztlichen Vereinigungen, Ärztekammer, Krankenkassen und deren Verbänden sowie im Rahmen gesetzlich möglicher Kooperationsformen ambulanter Versorgung sein. Der Verein vertritt seine Mitglieder gegenüber allen gesellschaftlich relevanten Gruppen wie z.B. Patienten- und Angehörigenverbänden, politischen Parteien etc. sowie bei der Darstellung der berufsspezifischen Belange in der Öffentlichkeit. Der Verein soll sich dafür einsetzen, die nervenärztliche und psychiatrische Versorgung sicher zu stellen und zu organisieren, soweit damit nicht öffentlich rechtliche Körperschaften betraut sind.
Der Verein ist parteiunabhängig und frei. Er darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Das Vereins- vermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3  Mitgliedschaft:
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder niedergelassene Nervenarzt/in oder Psychiater/in mit Praxissitz in München Stadt und Land werden.
2. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht im Übrigen aber mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds können sonstige Personen oder Vereinigungen auf Grund eines Beschlusses des Vorstands oder der Mitglieder- versammlung werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern können  vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich durch die Forderung des Zwecks des Vereins und für den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.
4. Zur Aufnahme als Mitglied oder außerordentliches Mitglied muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins gesandt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

§4  Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
2. bei einer natürlichen Person durch den Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. Ein Mitglied kann ausge- schlossen werden wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder die Mehrheit der Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt, oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages mehr als drei Monate in Verzug, bzw. im Rückstand ist.

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Interessen, Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen und erkennen mit dem Beitritt zum Verein die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Verträge als für sich verbind- lich an. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des Vereins in sämtlichen Belangen, die dem Zweck des Vereins entsprechen.

§6  Mitgliedsbeitrag:
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitglied- beitrags. Ehrenmitglieder zahlen keinen Pflichtbeitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§7  Organe der Vereins:
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.

§8  Der Vorstand:
1, Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und kann durch bis zu 3 Beisitzern ergänzt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind dabei einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 250.00 € ist die Unterschrift von beiden Vorsitzenden erforderlich.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand  führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder bestellen.

§9  Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Belangen des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außer- ordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt werden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Antrage auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an- wesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitglieder- versammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem der beiden Vorsitzenden sowie vom Protokollanten zu unterschreiben, der bei Beginn der jeweiligen Versammlung benannt werden soll.

§ 10  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins:
1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zulässig.
2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer An- wesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abstimmungsberechtigten Mitglieder.
3. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Die Satzungsänderung zu §8 Absatz 2 und §9 Absatz 7 wurde in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung am 14.09.04 beschlossen.